Frankfurt, den Die Aktienrechtsnovelle von 1884 hatte eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt, welche noch heute ihre Gültigkeit hat. Mit dem Restrukturierungsgesetz vom wurde lediglich die Verjährungsfrist bei börsennotierten Gesellschaften von fünf auf zehn Jahren angehoben. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Die Organhaftung ist in § 93 AktG geregelt und besagt, dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben (Absatz 1) und wenn sie ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Nach dem jetzt neu gefassten § 93 Absatz 6 AktG verjähren derartige Organhaftungsansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften – wie bisher – in fünf Jahren. Über § 116 AktG gilt dies auch für Mitglieder des Aufsichtsrates. Ziel der Neuregelung ist eine Verbesserung der als unzureichend empfundenen Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen.
Diese Erhöhung erscheint zudem erforderlich, da bei börsennotierten Gesellschaften aufgrund der Struktur die Gefahr droht, dass Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat mangels besonderen Engagements der Aktionäre möglicherweise erst spät entdeckt werden würden. Zudem erfordere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ein zeitaufwändige Aufklärungsarbeit. Um diese und die Verfolgung von Ansprüchen zu ermöglichen, sei die Verlängerung der Verjährungsfrist geboten (Begr. RegE Restrukturierungsgesetz, BT-Drucks.
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Daran anknüpfend stellt sich die Folgefrage, ab wann denn die Verjährung beginnt? Die §§ 93 Absatz 6 AktG, 43 Absatz 4 GmbHG und 34 Absatz 6 GenG geben dazu keine Auskunft. Die am weitesten verbreitete Auffassung vertritt allerdings, dass die Verjährung gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruch beginnt und dies unabhängig davon, ob die Gesellschaft Kenntnis diesbezüglich hat.
Entstanden ist ein Anspruch gegen das Organmitglied nicht schon mit Vornahme der pflichtwidrigen Handlung, sondern erst mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach. Der Schaden braucht zu dem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar sein.
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So genügt es, dass er im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte. Ist folglich noch offen, ob ein pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führt, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, sondern muss über § 256 ZPO im Klageweg festgestellt werden. Eine bloße Vermögensgefährdung genügt darüber hinaus nicht.
Verjährung Rechnung
Verjährungsfrist
Köy. Liegt die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, ist auf den Zeitpunkt der letzten Nachholmöglichkeit abzustellen. Problematisch erscheinen mit der zehnjährigen Verjährungsfrist vor allem auch, die damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten für Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften. Nach § 93 Absatz 2 AktG liegt die Beweispflicht beim verklagten Vorstandsmitglied.